Präventionskonzept

Institutionelles Schutzkonzept zur Prävention von
sexualisierter Gewalt an Minderjährigen in der
Gemeinde Vom Guten Hirten, Berlin Marienfelde

Präambel
Das Präventionskonzept der Gemeinde Vom Guten Hirten verfolgt das Ziel, einen Rahmen für die Tätigkeit der Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen bei der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen innerhalb der Gemeinde zu geben. Der Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen bildet eine zentrale Aufgabe der Gemeinde.

I.Christliches Menschenbild
Als Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige betreuen wir Kinder und Jugendliche und Erwachsene Schutzbefohlene in verschiedenen Bereichen. In dieser Rolle tragen wir für die uns Anvertrauten die Verantwortung für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl verbunden mit der Pflicht, sie vor Übergriffen, Missbrauch und Gewalt zu schützen. Grundlage der Tätigkeit der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen ist das christliche Menschenbild. Wir begegnen daher den Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen Schutzbefohlenen mit Wertschätzung und Respekt, nehmen sie ernst und stärken ihre Persönlichkeit. Wir respektieren und wahren ihre persönlichen Grenzen und gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um. Jedes Gemeindemitglied trägt Verantwortung für den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie Erwachsenen Schutzbefohlenen.

II.Rechtliche Grundlage
1. Grundlage des Präventionskonzepts bildet die Präventionsordnung des Erzbistums Berlin sowie deren Ausführungsbestimmungen. Das Schutzkonzept gilt für die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen der Gemeinde Vom Guten Hirten, die mit Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen arbeiten.
Dies sind insbesondere folgende:
Sakramentenvorbereitung (Erstkommunion- und Firmvorbereitung)
Mädchen- und Jungengruppen
Kinder- und Jugendchor St. Alfons
Amelandfahrt
Ministranten
Religiöse Bildungsangebote
Kinderbetreuung z.B. im Rahmen von Welcome Inn

Kindertagesstätten und Schulen haben eigene Schutzkonzepte.

2. Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen, die sich aus der Präventionsordnung und dem Schutzkonzept ergeben, sind der Pfarrer der Gemeinde und der gemeindliche Präventionsbeauftrage sowie die Verantwortlichen der jeweiligen Gruppen.
3.Eltern und Sorgeberechtigte sollen vertrauensvoll mit den Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen zusammenarbeiten und sie bei der Durchsetzung des Konzeptes unterstützen.

III.Personalauswahl
1. Fachliche und persönliche Eignung
Die Gemeinde trägt Verantwortung, dass nur Personen mit Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen Schutzbefohlenen tätig werden, die über eine fachliche und persönliche Eignung verfügen. Dies ist immer ausgeschlossen, wenn die Personen rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171,174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a,182 bis 184 g, 184 i, 201 a Abs 3, 225,232bis233 a, 234,235 oder 236 StGB verurteilt worden ist oder bis zum Abschluss eines Ermittlungsverfahrens, welches wegen dieser Rechtsnormen eingeleitet wurde.

2. Erweitertes Führungszeugnis und Gemeinsame Schutzerklärung
Jeder Mitarbeiter und Ehrenamtliche, hat grundsätzlich vor Aufnahme der Aufgabe dem Pfarrer oder Präventionsbeauftragten ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorzulegen sowie die Gemeinsame Schutzerklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen. Die Einsichtnahme wird dokumentiert, der Dokumentationsbogen sowie die unterschriebene Schutzerklärung werden im Pfarrbüro unter Berücksichtigung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben auf-bewahrt. Im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren legen die die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen erneut ein erweitertes Führungszeugnis vor. Sie werden durch den Präventionsbeauftragten dazu aufgefordert.

3. Präventionsschulung
Die Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen sind verpflichtet, grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit an Qualifizierungsmaßnahmen (Sensibilisierung oder Basisschulung) entsprechend der Präventionsordnung des Erzbistums Berlin teilzunehmen. Sollte die Teilnahme nicht vor Aufnahme der Tätigkeit möglich sein, ist sie innerhalb des ersten Jahres der Tätigkeit nachzuholen. Im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren nehmen die Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen erneut an den entsprechenden Schulungen teil. Sie werden durch den Präventionsbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Team des Pfarrbüros dazu aufgefordert. Die Teilnahmebestätigungen sind dem Pfarrer oder Präventionsbeauftragten vorzulegen. Sie werden dokumentiert und entsprechend der datenschutzrechtlichen Regelungen in der Pfarrei aufbewahrt. Für den Fall, dass die Ehrenamtlichen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Lehrer, Erzieher) bereits an Schulungen zur Prävention teilgenommen haben, legen sie dem Pfarrer die entsprechende Teilnahmebestätigung vor.

4. Hinweispflicht
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen unter Ziff. 2 und 3 hat im Auswahlverfahren des Mitarbeiters oder ehrenamtlich Tätigen durch den Pfarrer oder den Präventionsbeauftragten zu erfolgen. Die jeweils Verantwortlichen der Gruppen sind ebenfalls zu diesem Hinweis verpflichtet und haben den Pfarrer oder Präventionsbeauftragten, auf neue Mitarbeitende oder ehrenamtlich Tätige hinzuweisen.

IV.Verhaltenskodex für die Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen

1. Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige sollen durch ihr Verhalten sichern, dass die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen auf der Grundlage eines vertrauensvollen und respektvollen Miteinanders erfolgt. Alle Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen wer-den daher über den Inhalt des Präventionskonzepts informiert. Diese Aufgabe übernimmt der Gruppenverantwortliche.

2. Die Leiter der Gruppen sollen auf Verhalten sofort, zunächst durch einen Hinweis reagieren, wenn sie eine Verletzung von Regeln feststellen.

3. Es wird gesichert, dass die gesetzlichen Regelungen (z.B. Jugendschutzgesetz, Betäubungsmittelgesetz) eingehalten werden.

4. Die Eltern und Sorgeberechtigten sind insbesondere vor Gruppenfahrten und Veranstaltungen mit Übernachtungen von den Gruppenleitern auf den Verhaltenskodex hinzuweisen.

Gestaltung von Nähe und Distanz
Räume werden grundsätzlich nicht von innen verschlossen, insbesondere nicht bei Einzelgesprächen, die die Ausnahme sein sollen.
Private Treffen mit Anvertrauten finden nicht statt. Ausnahmen sind Verwandtschaftsverhältnisse und vorherige Privatbeziehungen, die dem Team gegenüber transparent gemacht wer-den müssen. Das betrifft auch mögliche Übernachtungen.
Die persönlichen Gefühle der Kinder und Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen werden in Wort und Verhalten respektiert.
Private Themen der Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätigen haben in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen Schutzbefohlenen nur einen Platz, wenn sie dem pädagogischen Prozess dienlich sind (z.B. als thematischer Anknüpfungspunkt).

Angemessenheit des Umgangs
Bei körperlichen Berührungen müssen stets die individuellen Grenzen und die alterstypische Intimsphäre des Einzelnen beachtet werden, unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen sind nicht erlaubt.
Spiele, Methoden, Übungen und Aktionen werden so gestaltet, dass die Beteiligen jederzeit die Möglichkeit bekommen, sich möglicher Berührungen zu entziehen.
Mitarbeiter und Ehrenamtliche verwenden keine sexualisierte Sprache oder Gestik (z.B. sexuell getönte Kosenamen oder Bemerkungen, sexistische »Witze«), keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen. Sie dulden dies auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen.
Halten Kinder/Jugendliche/Erwachsene Schutzbefohlene die vereinbarten Regeln nicht ein, wird darauf umgehend angemessen und ohne Anwendung von Gewalt, Nötigung und Freiheitsentzug reagiert.
Geschenke von Leiter an einzelne Kinder oder Jugendliche, die nicht im Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe stehen, sind nicht erlaubt. Anlassbezogene Aufmerksamkeiten sind zulässig, wenn sie vor der Gruppe transparent gemacht werden. Kindern und Jugendlichen wird kein Geld geschenkt oder geliehen.

Umgang bei Übernachtung
Fahrten und Veranstaltungen mit Übernachtung, an denen an denen Kinder, und Jugendliche sowie Erwachsene Schutzbefohlene unterschiedlichen Geschlechts teilnehmen, werden grundsätzlich von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Person begleitet. Ausnahmen bedürfen der Information an den Pfarrer sowie der Teilnehmer und Eltern.
Kinder, Jugendliche und Erwachsene Schutzbedürftige schlafen, waschen und duschen nach Geschlechtern und von Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen getrennt.
Vor dem Betreten von Schlafräumen wird angeklopft.

Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Es wird respektiert, wenn Kinder, Jugendliche oder Erwachsene Schutzbefohlene nicht fotografiert oder gefilmt werden wollen. In unbekleidetem Zustand ist dies grundsätzlich untersagt. Die Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen bedarf immer der vorherigen Zustimmung der Sorgeberechtigten.
Medien mit pornographischen Inhalten sind verboten.
Wenn über soziale Netzwerke oder elektronische Medien kommuniziert wird, erfolgt dies stets nur gruppenbezogen und mit Informationscharakter.

V. Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
1. Regeln für die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen sind im Verhaltenskodex festgelegt und werden mit den Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Schutzbefohlenen altersgerecht transparent und verständlich gemacht. Der Verhaltenskodex darf um weitere Aspekte für die jeweiligen Gruppen ergänzt werden. Alles, was Leitende sagen oder tun, dürfen Kinder und Jugendliche weitererzählen, es gibt darüber keine Geheimhaltung.

2. In den Gruppen wird festgelegt, bei wem sich Kinder/ Jugendliche und Erwachsene Schutzbefohlene bei Nichteinhaltung der Regeln beschweren können. Optional können die Kin-der/Jugendlichen und Erwachsene Schutzbefohlene Gruppensprecher benennen, die Beschwerden stellvertretend an die Mitarbeiter und Ehrenamtlichen herantragen können. Die Eltern haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Kinder /Jugendliche und Erwachsene Schutzbefohlenen zu vertreten.

3. Die Beschwerden können an die jeweils Verantwortlichen der Gruppen, an den Präventions-beauftragten bzw. an das Pastoralteam im Pfarrbüro und den Pfarrer gerichtet werden. Die Anliegen sind vom Pfarrer oder einem von ihm Beauftragten mit der Person zu erörtern, welche die Beschwerde ausgelöst hat.

4. Um die Übertretung des Verhaltenskodex in ihrer Wertigkeit einordnen zu können, bedarf es einer Transparenz. Verantwortlich dafür ist zunächst die Person, die die Regel übertreten hat.

5. Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige machen eigene Übertretungen des Verhaltenskodex und die von anderen Leitern in der jeweiligen Gruppe und dem Pfarrer transparent.

6. Jedes Gemeindemitglied, das eine Verletzung des Verhaltenskodex wahrnimmt, hat die Möglichkeit, sich an die Leiter der Gruppe zu wenden. Handelt es sich um eine schwere oder wiederholte Verletzung, muss der Pfarrer informiert werden. Der Präventionsbeauftragte ist immer zu informieren.

7. Sind schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen durch ein Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen Schutzbefohlenen aufgetreten, sind durch den Pfarrer, möglichst gemeinsam mit dem Leiter der Gruppe, die Sorgeberechtigten zu informieren.

VI. Vorgehen bei Verdacht auf einen sexuellen Übergriff
Bei Verdacht auf einen sexuellen Übergriff oder sexuellen Missbrauch durch Mitarbeiter oder Ehrenamtliche gilt der Meldeprozess für Gemeinden des Erzbistums Berlin (siehe Anlage 1). Es besteht Meldepflicht gegenüber dem Pfarrer oder der beauftragten Ansprechperson im Erzbistum Berlin. Im Verdachtsfall sind alle Informationen und Vorgänge zu dokumentieren, und soweit möglich, Zeugen zu benennen. Jedes Gemeindemitglied kann darüber hinaus die Polizei verständigen und Strafanzeige erstatten.

VII. Sonstiges
Der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinderat werden alle 3 Jahre unter Einbeziehung der Gruppen eine Risikoanalyse vornehmen und ggf. weitere Maßnahmen beschließen. Das Präventionskonzept wird auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

Beschlossen durch den Kirchenvorstand am 19.08.2019